Kategorien Leitungen und Behälter Sattdampf DGRL
Bis 0,5barü findet keine Kategorie Anwendung und ist somit immer ohne DGRL:
- hier darf jeder alles, also Rohrleitungen und Behälter, schweißen und ändern
Es für gibt die Bereiche Rohrleitung und Behälter mit mehr als 0,5barü die folgenden Kategorien:
- GIP
- Kategorie 1
- Kategorie 2
- Kategorie 3
- Kategorie 4 (nur bei Behältern)
- GIP: Druck (barü) * DN ≤ 1000
- Kategorie 1 (K1): Druck (barü) * DN (mm) > 1.000 und DN > 32 mm
- Kategorie 2 (K2): Druck (barü) * DN (mm) > 3.500 und DN > 100 mm
- Kategorie 3 (K3): Druck (barü) * DN (mm) > 5.000 und DN > 250 mm
- GIP: Druck (barü) * Volumen (l) ≤ 50
- Kategorie 1 (K1): Druck (barü) * Volumen (l) > 50
- Kategorie 2 (K2): Druck (barü) * Volumen (l) > 200
- Kategorie 3 (K3): Druck (barü) * Volumen (l) > 1.000 oder – wenn PS* ≤ 4 bar und V(L) > 750
- Kategorie 4 (K4): Druck (barü) * Volumen (l) > 3.000
*PS = zulässiger Betriebsdruck
FAQ DGRL Sattdampf und Allgemein1
Wer darf was Schweißen?
Dies ist von den jeweilig zutreffenden Kategorien abhängig
Behälter oder Rohrleitung?
Behälter: Wenn die Funktion einer
Entspannung oder Mediumsammlung gegeben ist, z.B.
- Abschlammkühler
- Kondensatentspanner
- Kondensatsammelbehälter
- Dampfverteiler
- Kondensatsammler
- Speisewasserbehälter
- Speisewasserentgaser
- Kondensatkompensatoren
- Dampfspeicher
Rohrleitung: alles andere
Wo beginnt bzw. endet ein Behälter?
am Flansch bzw. der letzten
Rundnaht am Anschlussstutzen des Behälters, sofern kein Flansch vorhanden ist
Welche Prüffristen gelten wann bei
Behältern?
dies ist von den Kategorien abhängig > Details
Welche Fluidgruppe ist Sattdampf oder
Heißwasser?
Fluidgruppe 2
Wie ist eine Sicherheitsventilleitung zu betrachten?
wie eine
Dampfleitung (Ausnahmen sind Einzelfallbetrachtungen)
Wie ist eine Kondensatleitung zu betrachten?
wie eine
Dampfleitung, da bei durchschlagendem Kondensatableiter Dampf ansteht
Wie ist eine Heißwasserleitung zu betrachten
und wann ist es eine Heißwasserleitung?
wenn der zugehörige Druck größer 0,5barü ist und die
Heißwassertemperatur > 110°C beträgt, so ist die Heißwasserleitung wie eine Dampfleitung zu betrachten
Rohrleitungen ST:
- Nahtloses Stahlrohr nach DIN EN 10216-2 oder geschweißtes Stahlrohr DIN EN10217-2
- Nahtloses Stahlrohr nach DIN EN 10216-1, Güte TR2 oder geschweißtes Stahlrohr DIN EN10217-1, Güte TR2
- Nahtloses Stahlrohr nach DIN EN 10216-5 oder geschweißtes Stahlrohr DIN EN10217-7
- Schrauben und Gewindebolzen sind in der Güte 5.6 zu verwenden > Details
- Schrauben 8.8 nur mit Nachweis der Warmstreckgrenze
- Dehnschrauben sind erforderlich, wenn der Druck > 40 bar, die Temperatur > 300°C die Abmessung > M30 ist
- für Schwarzdampfanlagen werden Graphitdichtungen mit Spießblecheinlage empfohlen > Details
- für Reindampfanlagen werden Graphitdichtungen mit Spießblecheinlage und Innenbördel empfohlen > Details
- Beispiel für Verwendung einer "normalen" Dichtung und deren Kontaminationspotential für Dampfanlagen
- für Dampfanlagen in der Lebensmitteltechnologie werden Teflondichtungen empfohlen. Es gibt hier unter anderem die Zulassungsklassen
- FDA Konformitätserklärung und (EG) Nr.1935/2004 > Details
- für Verschraubungen mit planen Dichtflächen werden Graphitdichtungen mit Glattblecheinlagen empfohlen > Details
- für Gewindeverschraubung in "schwarz" wird Alufhanf empfohlen > Details
- für Gewindeverschraubung in Edelstahlt wird Dampfteflonband "GoldenBand" empfohlen > Details
- Grundsätzlich ist Grauguss zulässig. Empfohlen wird jedoch Sphäroguss. Wird nach AD2000 gefertigt ist Sphäroguss in jedem Fall zu verwenden. Sollten die Einsatzgrenzen der zugehörigen Druckstufen (z.B. PN16, PN25, PN40 etc.) erreicht werden ist die nächst höhere Materialgüte (z.B. Stahlguss) zu verwenden
- es werden Manometer mit Glyzerinfüllung (zur Dämpfung) empfohlen > Details
Behälter Prüffristen Sattdampf DGRL
Kategorie | |||||||||
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Prüfung vor Inbetriebnahme und nach prüfpflichtiger Änderung (§15 BetrSichV) | |||||||||
Ordnungs-, Montage, Installations-, Aufstellungs- und Funktionsprüfung vor Inbetriebnahme oder vor Wiederinbetriebnahme nach Änderung einschließlich Prüfung der Geräte, Schutzsysteme, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen |
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Wiederkehrende Prüfung (§16 BetrSichV) | |||||||||
Anlagenprüfung , Äußere, Innere, und Festigkeitsprüfung3 |
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ZÜS = zugelassene Überwachungsstelle
2 Falls PS > 1 bar
3 Bei äußeren und inneren Prüfungen können Besichtigungen durch andere geeignete gleichwertige Verfahren und bei Festigkeitsprüfungen die statischen Druckproben durch gleichwertige zerstörungsfreie Verfahren ersetzt werden, wenn ihre Durchführung aus Gründen der Bauart des Druckgeräts nicht möglich oder aus Gründen der Betriebsweise nicht zweckdienlich ist, und ein von einer ZÜS bestätigtes Prüfkonzept vorliegt. BetrSichV Anhang 2 Abschnitt 4 , Nr. 5.7)
Max. Prüffristen für wiederkehrende Prüfungen, die von der zugelassenen Überwachungsstelle durchzuführen sind?
Äußere Prüfung | Innere Prüfung | Festigkeitsprüfung | Anlagenprüfung |
2 Jahre | 5 Jahre | 10 Jahre | 10 Jahre |
i.d. Regel 10 Jahre
Erweiterte Erklärung der Kategorien nach DGRL im Bezug auf Sattdampf
Erweiterte Erklärung Kategorien im Bezug auf Sattdampf 1
Allgemein:
Grundsätzlich ist es möglich alles innerhalb der guten Ingenieurspraxis (GIP) zu schweißen, solange man nicht in Kategorie I fällt. Hier muss der ausführende Heizungsbauer erklären, dass er gemäß der guten Ingenieurpraxis eines EU-Mitgliedslandes arbeitet und zu seinem Interesse Nachweise führen, dass sein Personal oder er qualifiziert ist, diese Arbeiten durchzuführen. Schweißerprüfungen sind nicht gefordert.
Die Anforderungen an die Schweißer ergeben sich aus der Druckgeräterichtlinie (DGRL). Zu beachten ist, dass die Richtlinie 97/23/EG durch die neue Richtlinie 2014/68/EU am 19. Juli 2016 ohne Übergang in Kraft getreten ist.
Die Anforderung eine Änderung, wie z.B. Schweißerarbeiten prüfen zu lassen, ergibt sich aus der Bertriebssicherheitsverordnung §15. Insbesondere für überwachungsbedürftige Anlagen gelten spezielle Anforderungen. Diese sind im Anhang 2 der BetrSichV u.a. in Verb. mit den Diagrammen 1 bis 9 der DGRL definiert (novellierte BetrSichV seit 1. Juni 2015).
Nach §2 ist jede Änderung, welche die Sicherheit beeinflussen kann, eine prüfpflichtige Änderung, auch wenn dies Instandsetzungsarbeiten sein sollten.
gute Ingenieurspraxis „GIP“
„die Druckgeräte werden mit Berücksichtigung der relevanten Faktoren, welche sicherheitsbeeinflussend sind, bedeutet, dass diese Druckgeräte unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren, die ihre Sicherheit beeinflussen, entworfen worden sind. Außerdem ist das Gerät so gefertigt, überprüft und ausgeliefert mit Benutzungsanweisungen, dass, wenn es unter vorhersehbaren oder vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen benutzt wird, seine Sicherheit während seiner vorgesehenen Lebensdauer gewährleistet ist. Der Hersteller ist verantwortlich für die Einhaltung der guten Ingenieurspraxis“
Kategorie I
Es müssen die grundlegenden Sicherheitsanforderungen (bzw. wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach 2014/68/EU) des Anhanges I der DGRL erfüllt werden. Dadurch muss u.a. eine Konformitätserklärung ausgestellt werden, sowie Materialzeugnisse (2.2 Zeugnis nach EN 10204) für Armaturen, Rohrleitungen und Schweißzusatzstoffe etc. vorliegen. Die Schweißer müssen qualifiziert sein (Anhang I DGRL, Abs. 3.1.2, 4.3), eine Schweißerprüfung ist jedoch nicht zwingend erforderlich.
Der Hersteller kann ohne Einbindung einer nostrifizierten Stelle selbst die Konformitätsbewertung nach Modul A durchführen und ein CE-Zeichen anbringen.
Kategorie II
Es muss die Qualifizierung des Schweißpersonals sowie die der Arbeitsverfahren, d.h. auch der Schweißverfahren (mittels einer WPQR – welding procedure qualification record) durch eine unabhängige Prüfstelle (benannte Stelle, bzw. notifizierte Stelle nach neuer DGRL oder eine anerkannte Prüfstelle) erfolgen. Auch muss der Werkstoffnachweis produktbezogen für Armaturen, Rohrleitungen. erfolgen (3.1 Zeugnis, wenn der Werkstoffhersteller über ein Qualitätsmanagementsystem nach Druckgeräterichtlinie verfügt, sonst 3.2) (vgl. Anhang I DGRL, Abs. 3.1.2, 4.3). Für Schweißzusatzstoffe genügt ein 2.2-Zeugnis.
Es ist also eine Überprüfung durch eine notifizierte Stelle erforderlich.
Kategorie III
Neben den Anforderungen, die unter Kategorie II angeführt sind, ist zu beachten, dass das Personal zur zerstörungsfreien Prüfung von einer unabhängigen Stelle qualifiziert sein muss.
Es ist also eine Überprüfung durch eine Notifizierte Stelle erforderlich,
Kategorie IV
Hinsichtlich der Herstellung gelten ebenfalls die oben unter Kategorie II und III genannten Anforderungen.
Es ist also eine Überprüfung durch eine Notifizierte Stelle erforderlich.
Für eine prüfpflichtige Änderung an Dampf- und Heißwassererzeugern der Kategorie IV ist eine Erlaubnis (in der Regel des Gewerbeaufsichtsamtes) notwendig (§18 BetrSichV).
Sonstiges
Die Prüfung vor (Wieder-) Inbetriebnahme (vgl. §15 BetrSichV) nach einer prüfpflichtigen Änderung an einer überwachungsbedürftigen Anlage (s. Abs. 1) muss je nach Fall durch eine zur Prüfung befähigten Person oder eine zugelassene Überwachungsstelle erfolgen. Dies ist im Anhang 2, insb. den Tabellen 1 bis 10 für Druckanlagen der BetrSichV geregelt.
Um die Vermutung in Anspruch zu nehmen, dass der DGRL entsprochen wird, ist es ratsam harmonisierte Normen anzuwenden. Dies ist jedoch keine Pflicht. Ebenso ist eine HP0-Zulassung nach AD2000 Regelwerk keine Pflicht, wird aber von einigen Betreibern gerne verlangt. Dies ist mit dem jeweiligen Betreiber auszuhandeln.
Für detailliertere und rechtsgültige Informationen nehmen sie bitte Kontakt mit einer zuständigen notifizierten Stelle auf.
1 alle Angaben sind ohne Gewähr
Kontamination Dichtung im Lebensmittel oder Reindampfbereich
hier ist eine Dichtung ohne Innebördel nach dem Ausbau zu sehen.
Bei Reindampf oder Lebensmittelanwendungen sollten immer Dichtungen mit Innenbördel verwendet werden.